Gesamtmelioration / Beizugsgebiet (Perimeter)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass Entscheide des Regierungsrates der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde unterliegen. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde an das Kantonsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der im Beizugsperimeter liegenden Grundstücke durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde eingetreten werden kann.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. November 2024 (810 24 9) Raumplanung, Bauwesen Gesamtmelioration / Beizugsgebiet (Perimeter) Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer , Daniel Häring, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Einwohnergemeinde B. , Beschwerdegegnerin Betreff Gesamtmelioration C. / Beizugsgebiet (Perimeter) (RRB Nr. 1785 vom 19. Dezember 2023) A. Im Hinblick auf die Planung und Durchführung einer Gesamtmelioration hat der Gemeinderat B. (Gemeinderat) ein Ingenieurbüro mit der Ausarbeitung einer Vorstudie beauftragt. Auf der Basis des Berichtes ʺVorstudie/Grundlagenbeschaffung Entwicklungskonzept Landwirtschaft und Landschaftʺ D. AG vom 31. Oktober 2014 (Vorstudie) beantragte die Gemeinde B. dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung (Ebenrain-Zentrum) am 16. März 2017, die Gesamtmelioration C. einzuleiten. Gestützt auf § 28 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft (LG BL) vom 8. Januar 1998 legte der Gemeinderat das Beizugsgebiet (Perimeter) der Gesamtmelioration C. vom 15. August 2019 bis 14. September 2019 öffentlich auf. Die Auflage erfolgte im Einvernehmen mit dem Ebenrain-Zentrum und wurde im kantonalen Amtsblatt publiziert. B. Am 14. August 2019 fand eine Informationsveranstaltung für die betroffenen Grundeigentümer statt, welche am 22. August 2019 sowie am 4. September 2019 zudem von einer persönlichen Auskunftserteilung Gebrauch machen konnten. C. Gegen den aufgelegten Perimeter der Gesamtmelioration C. wurden 18 Beschwerden beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhoben. Am 7. November 2019 übermittelte das Ressort Melioration des Ebenrain-Zentrums die Verfahrensakten an die für die Instruktion des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zuständige Expertenkommission für Meliorationen (§ 28 Abs. 2 LG BL sowie § 5 der Verordnung über die Durchführung von Bodenverbesserungen [BoV] vom 15. Juni 2010). D. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2023-1785 vom 19. Dezember 2023 wies der Regierungsrat die von A. gegen den Perimeter der Gesamtmelioration C. erhobene Beschwerde ab. E. Gegen den RRB erhob A. mit Eingabe vom 2. Januar 2024 bzw. 9. März 2023 (recte: 2024) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellt die folgenden Rechtsbegehren: (1) Der Entscheid Nr. 2023-1785 des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2023 sei insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerde Nr. P 09 von A. vom 13. September 2019 gegen die Auflage des Beizugsgebiets der Gesamtmelioration C. vom 15. August bis 14. September 2019 abgewiesen wird. (2) Die Grundstücke Parzellen Nrn. 1588, 1589 und 1633 im Grundbuch B. von A. seien aus dem Perimeter der Gesamtmelioration C. auszuscheiden. (3) Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. (4) Soweit der vorliegenden Beschwerde nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sei ihr diese zu erteilen. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 übermittelt die Expertenkommission für Meliorationen dem Kantonsgericht die Verfahrensakten. Ebenfalls mit Eingabe vom 13. Mai 2024 lässt sich der Regierungsrat vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 lässt sich die Einwohnergemeinde B. vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angeordnet, dass die Verfahren 810 24 7, 810 24 8, 810 24 9 und 810 24 13 zusammen behandelt werden. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass Entscheide des Regierungsrates der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde unterliegen. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde an das Kantonsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der im Beizugsperimeter liegenden Grundstücke durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand der vorliegenden Perimeterbeschwerde bildet die Frage, ob die Parzellen des Beschwerdeführers zu Recht in den Perimeter der Gesamtmelioration C. einbezogen worden sind. 4.1 Die Vorinstanz hält in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass sich die Perimeterbeschwerde bei einer Gesamtmelioration im Sinne von § 28 Abs. 2 LG BL auf die Prüfung der Auflageakten und dabei in aller Regel auf die Frage zu beschränken habe, ob die beschwerdebetroffenen Grundstücke zu Recht (nicht) in das Beizugsgebiet gemäss Auflageplan aufgenommen worden seien. Die Prüfung sei dabei auf rechtliche und tatsächliche Fragen auszurichten, welche einerseits einen direkten Bezug zu den aufgelegten Akten aufweisen und an deren Beurteilung der Beschwerdeführer andererseits ein eigenes Interesse im Zusammenhang mit seinem Einbezug oder Nicht-Einbezug in den Perimeter hat. Vorliegend seien die Grundstücke des Beschwerdeführers zu Recht in den Perimeter aufgenommen worden, da keine massgeblichen privaten Interessen bestünden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufnahme in den Perimeter überwiegen würden. Der Einbezug der streitgegenständlichen Parzellen in den Perimeter der Gesamtmelioration sei deshalb angemessen, verhältnismässig und rechtlich sowie tatsächlich begründet und es sei auch keine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich mit anderen Grundeigentümern ersichtlich. Auch das bisherige Verfahren zur Planung und Einleitung der Gesamtmelioration sei rechtlich in jeder Hinsicht korrekt verlaufen. Schliesslich stelle die Tatsache, dass der aufgelegte Perimeter von der Vorstudie, welche nicht Teil der Auflageakten sei, abweiche, weder eine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit noch sonst eine Unzulässigkeit dar. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass der Perimeter der Gesamtmelioration ohne sachliche Gründe respektive mit dem einzigen Ziel festgelegt worden sei, auf diesem Weg die seit Jahren vernachlässigten Infrastrukturanlagen (insb. das Strassennetz) zu sanieren. Die Gesamtmelioration sei aber nicht dazu da, solche Versäumnisse nachzuholen, weshalb sie einen unzulässigen Zweck verfolge und bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Art, Lage, Nutzung und alle weiteren massgeblichen Eigenschaften der streitbetroffenen Parzellen sprächen auf jeden Fall nicht eindeutig für deren Aufnahme in den Perimeter der Gesamtmelioration. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Vorstudie aus dem Jahr 2014 sehr oberflächlich und zu wenig detailliert verfasst worden sei, weshalb die Gesamtmelioration auf einer ungenügenden Grundlage beruhe. Und selbst wenn es sich um ein zulässiges Mittel handeln sollte, wäre es nicht das Mildeste, um den genannten Zweck zu erreichen, und deshalb unverhältnismässig. Der Regierungsrat zeige auch nicht hinreichend auf, weshalb zwingend das gesamte Gemeindegebiet in das fragliche Meliorationsvorhaben einbezogen werden müsse, um eine sinnvolle Sanierung des Gemeindestrassen- und des Drainageleitungsnetzes durchführen zu können. Es sei vielmehr auch denkbar, nur jene Grundstücke in die fragliche Melioration einzubeziehen, auf welchen auch effektiv Handlungsresp. Sanierungsbedarf bestehe. Der Regierungsrat übergehe damit die Möglichkeit von Teilmeliorationen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den Streitgegenstand der Perimeterbeschwerde zu eng fasse und alle anderen Anträge nicht behandelt habe. Die Rüge des Beschwerdeführers, es stelle eine Verletzung des Solidaritäts- und Gemeinschaftsprinzips sowie des Rechtsgleichheitsgebots dar, dass nicht alle Höfe und Grundstücke in der Gemeinde B. in den Perimeter aufgenommen worden seien, hänge vielmehr eng mit dem gewählten Perimeter zusammen und hätte durch den Regierungsrat behandelt werden müssen. Wenn nämlich die Grundstücke des Beschwerdeführers aus Gründen der Rechtsgleichheit in den Perimeter aufzunehmen seien, dann müsse dies auch für alle anderen (landwirtschaftlichen) Grundstücke in der Gemeinde B. gelten. Andernfalls sei das Rechtsgleichheitsgebot eben gerade nicht eingehalten. Im vorliegenden Fall gebe es aber zahlreiche (landwirtschaftliche) Grundstücke, welche ohne ersichtlichen Grund nicht in den fraglichen Perimeter aufgenommen worden seien, obwohl diese ebenfalls eindeutig als Landwirtschaftsflächen im Sinne des Grundsatzprotokolls zu qualifizieren seien. 5.1 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist bzw. ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Diese Rüge ist deshalb angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, welche einer Partei einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt wirksam und sachbezogen zur Geltung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Das kantonale Recht enthält keine weitergehenden Garantien (vgl. § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 und § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 5.2 Streitgegenstand der Perimeterbeschwerde bildet die Frage, ob die Grundstücke des Beschwerdeführers zu Recht in den Perimeter einbezogen wurden (vgl. bereits E. 3 hiervor). Für die Beantwortung dieser Frage sind die gemäss Amtsblatt öffentlich aufgelegten Unterlagen massgeblich, und zwar namentlich das Grundsatzprotokoll Beizugsgebiet, der Plan Beizugsgebiet 1:5'000 sowie das Grundeigentümer- und Flächenverzeichnis. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid denn auch ausführlich dargelegt, dass für den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter das Grundsatzprotokoll und die Anwendung der dort festgelegten Kriterien massgebend sind. Zudem hat sie die Ausgestaltung des Beizugsgebiets beziehungsweise die Festlegung der Perimetergrenzen anhand der vorgenannten Unterlagen konkret begründet. Dabei wurde erläutert, weshalb die streitigen Grundstücke des Beschwerdeführers in den Perimeter aufgenommen wurden und weshalb dieser Einbezug dem Rechtsgleichheitsgebot entspricht. Ein Perimetereinbezug von Parzellen Dritter kann dagegen mit der Perimeterbeschwerde nicht verlangt werden (vgl. E. 9.2 hiernach). Die Vorinstanz war deshalb bei der Beantwortung der Rechtmässigkeit des Perimetereinbezugs der Parzellen des Beschwerdeführers nicht gehalten, darüber hinaus die allgemeine Rüge, es seien nicht alle Grundstücke des Landwirtschaftsgebiets von B. in den Perimeter einbezogen worden, weiter zu behandeln. Auf jeden Fall hat sich die Vorinstanz mit den relevanten Aspekten befasst und die Gründe für ihren Entscheid in ausreichender und nachvollziehbarer Weise im Sinne der hiervor dargelegten Rechtsprechung aufgezeigt. Der angefochtene Entscheid erfüllt die formellen Voraussetzungen an die Begründungsanforderungen, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 6.1 Eine Melioration ist eine landwirtschaftliche Güterzusammenlegung und Kernstück der so genannten Bodenverbesserungen, die vom Bund durch Beiträge und Investitionskredite gefördert werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 107 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG] vom 29. April 1998). Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sollen sich in der Regel auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken (Art. 88 lit. a LwG) und zielen zunächst auf die Arrondierung von Grundstücken, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse – sog. Gesamtmeliorationen – ab ( Peter Hänni , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 289 f.). Als Gesamtmelioration werden Landumlegungen mit dem Ziel der Arrondierung des Grundeigentums unter Einbezug des Pachtlands sowie mit Infrastruktur- und Biodiversitätsfördermassnahmen bezeichnet (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. November 2016 [810 15 157] E. 7.1). Der Einbezug von Land in einen Beizugsperimeter im Rahmen einer Gesamtmelioration stellt eine öffentlichrecht-liche Eigentumsbeschränkung dar. Ein solcher Eingriff in die Eigentumsgarantie setzt gemäss Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse sowie die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (KGE VV vom 10. Dezember 2008 [810 08 226/252, 810 08 230/253] E. 3). 6.2 Gemäss § 28 LG BL (Einleitung des Verfahrens bei Gesamtmeliorationen) beschliesst der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Amt den Perimeter und legt ihn öffentlich auf (Abs. 1). Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage aufmerksam gemacht. Kommt keine Einigung zustande, können die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sodann Beschwerde beim Regierungsrat erheben, welcher darüber zu entscheiden und den bereinigten Perimeter zu genehmigen hat (Abs. 2). Ist das Beizugsgebiet rechtskräftig ausgeschieden, stimmen die Grundeigentümer über die Durchführung der Gesamtmelioration ab (§ 22 Abs. 1 BoV). Allgemein gilt, dass die Bestimmungen zu den Bodenverbesserungen gemäss § 25 ff. LG BL als lex specialis dem allgemeinen Grundsatz des Art. 20 RPG vorgehen (BGE 118 Ib 421 E. 1c; KGE VV vom 10. Dezember 2008 [810 08 226/252, 810 08 230/253] E. 4.2). 6.3 Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 27. Mai 2019 entschieden, die Gesamtmelioration gemäss § 21 Abs. 1 lit. c. BoV auf Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung von einer Kommission durchführen zu lassen. Das Beizugsgebiet der Gesamtmelioration C. wurde anschliessend öffentlich aufgelegt, wobei die Auflage im Einvernehmen mit dem Ebenrain-Zentrum erfolgte und auch im kantonalen Amtsblatt publiziert wurde (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor). Schliesslich wurden die betroffenen Grundeigentümer gemäss § 28 Abs. 2 LG BL auf die Auflage hingewiesen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vorliegend strittige Festlegung des Beizugsperimeters für die Gesamtmelioration C. auf einer hinreichend gesetzlichen Grundlage beruht. Zudem wurden die anwendbaren Verfahrensvorschriften eingehalten. Das Vorgehen des Gemeinderates ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. 7.1 Des Weiteren muss ein öffentliches Interesse am Einbezug der streitgegenständlichen Parzellen in den Beizugsperimeter gegeben sein. Eine Gesamtmelioration ist ein ganzheitliches Unternehmen zur Erhaltung, Gestaltung, Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums, das gemeinschaftlich durchgeführt wird. Sie umfasst insbesondere Strukturverbesserungen mit baulichen Massnahmen betreffend das Wegnetz (Sanierung, Neubau, Rückbau, Optimierung und Anpassung des Wegnetzes sowie Ersatz und Erstellung von Wander- und Fusswegen), den Wasserhaushalt (Zustandsüberprüfung und Instandstellung von Drainagen/Entwässerungssystemen, Bachausdolungen und Bachrenaturierungen, Bewässerungsteiche, Lösung von Problemen mit Oberflächenwasser), die Basiserschliessung mit Strom und Wasser sowie die ökologische Vernetzung und Aufwertung (Erstellen oder Aufwerten ökologisch wertvoller Objekte wie Teiche, Hecken, Bäche, Bäume etc.). Solche kommunale Gesamtprojekte bieten den Landwirtschaftsbetrieben und der lokalen Bevölkerung die Chance, ihren Lebens-, Erholungs- und Arbeitsraum gemeinsam zu planen, zu gestalten und auf die Zukunft auszurichten. Gemäss § 25 Abs. 2 lit. a-g LG BL i.V.m. § 2 Abs. 1 BoV haben Bodenverbesserungen entsprechend zum Zweck:
- die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern,
- die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken,
- zur Entflechtung verschieden nutzbarer Grundstücke beizutragen,
- ökologische und raumplanerische Ziele zu verwirklichen,
- das Kulturland sowie kulturtechnische Bauten und Anlagen vor Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen,
- bei starker Parzellierung zur Rechtssicherheit und zur Bereinigung der Rechte beizutragen,
- die amtliche Vermessung durchzuführen sowie weitere öffentliche Werke zu verwirklichen. Dabei ist der Beizugsperimeter im Interesse der Gesamtmelioration so zu begrenzen, dass der Zweck des Unternehmens optimal erreicht werden kann. Nach § 12 Abs. 2 BoV ist das Beizugsgebiet auf natürliche und wirtschaftliche Zusammenhänge sowie auf die raumplanerischen, landwirtschaftlichen und ökologischen Verhältnisse auszurichten und umfasst gemäss § 12 Abs. 1 BoV die Gesamtheit der in eine Bodenverbesserung einbezogenen Grundstücke. Dies bedingt, dass im Sinne einer Gesamtschau grossflächig geplant wird. 7.2 Im vorliegenden Fall wurde der innere Perimeter im Interesse des Gelingens des ganzen Unternehmens grundsätzlich an die heute rechtsgültige Bauzonengrenze gelegt. Der Perimeter umfasst folglich weitgehend die Landwirtschaftszone der Gemeinde B. . Mit der Gesamtmelioration in der Gemeinde B. sollen vielfältige und bedeutsame öffentliche Interessen umgesetzt und gefördert werden. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Strassenbau, Ökologie, Erneuerung der öffentlichen Infrastruktur sowie Entwässerung. Wie bei jeder Gesamtmelioration handelt es sich um ein gemeinschaftliches Werk, welches systembedingt nur dann funktioniert, wenn eine Mehrzahl von Beteiligten in einem gewissen Ausmass Verpflichtungen in Kauf nimmt, um einen Mehrwert sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu schaffen. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, kann es dabei sogar zulässig und notwendig sein, Landparzellen in den Perimeter aufzunehmen, welche durch die Gesamtmelioration weder einer anderen Nutzung zugeführt noch erheblich baulich verändert noch neu zugeteilt oder arrondiert werden. Zudem kann der Perimetereinbezug von Grundstücken auch dann im öffentlichen Interesse liegen, wenn der betroffenen Grundeigentümerschaft durch das Meliorationsvorhaben kein eigener direkter Vorteil entsteht. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen am Einbezug der strittigen Parzellen in den Beizugsperimeter vorliegend offenkundig und gewichtig sind. Bestritten wird der Einbezug einzelner Parzellen in den Perimeter, was weitgehend eine Frage der Verhältnismässigkeit beziehungsweise der Notwendigkeit der entsprechenden Massnahme darstellt. 8.1 Im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismässigkeit ist im Folgenden zu untersuchen, ob der Einbezug der betreffenden Parzellen geeignet und erforderlich ist und ob die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit des Eingriffs) zu bejahen ist (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). 8.2 Vorab ist auf die Kritik an der Vorstudie aus dem Jahr 2014 (vgl. Sachverhalt lit. A hiervor) im Allgemeinen sowie in Bezug auf die vorgenommene Kostenberechnung einzugehen. Die Auflageakten umfassten den Plan zum Beizugsgebiet im Massstab 1:5'000, das Grundeigentümer- und Flächenverzeichnis sowie das Grundsatzprotokoll zur Ausscheidung des Perimeters. Die in der Vorstudie vorgenommenen Kostenberechnungen sind somit nicht Gegenstand der öffentlichen Auflage und können bereits deshalb nicht mit der Perimeterbeschwerde gerügt werden. Zudem steht vorliegend noch gar nicht fest, welche konkreten Massnahmen im Rahmen der Gesamtmelioration durchgeführt werden sollen. Dementsprechend ist auch noch unklar, wie hoch die Kosten sein werden und ob beziehungsweise inwieweit eine Abwälzung auf die Nutzniesser erfolgen wird. Denn gemäss § 27 LG BL werden Bodenverbesserung durch Beiträge der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden), Beiträge Dritter und Übernahme der Restkosten durch die Nutzniesser finanziert. Die Nutzniesser werden also grundsätzlich als Letzte zur Kasse gebeten, sofern nach den Beiträgen der öffentlichen Hand und Dritter Restkosten vorhanden sind. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Gemeinde im Rahmen der Informationsveranstaltung vom 14. August 2019 (vgl. Sachverhalt lit. B hiervor) eine grobe Kostenschätzung sowie eine voraussichtliche Verteilung der Kosten auf Bund, Kanton, Gemeinde und Nutzniesser vorgenommen hat, zumal in der Vorstudie selbst festgehalten wird, das Kostenschätzungen in diesem Stadium heikel und mit Vorsicht zu geniessen sind. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Rüge der unvorhersehbaren Kosten nach durchgeführter Gesamtmelioration im Rahmen einer Perimeterbeschwerde verfrüht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts Weiteres zu seinen Gunsten ableiten kann. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei der Gesamtmelioration C. handle es sich in Tat und Wahrheit um keine Gesamtmelioration, sondern lediglich um eine Strassennetzsanierung, da die Gemeinde ihre Strassenunterhaltspflichten über Jahre vernachlässigt habe. Es habe schon 1990 eine Gesamtmelioration gegeben, weshalb ein Verstoss gegen § 25 Abs. 2 lit. a und b LG BL vorliege. Aus dem öffentlich aufgelegten Grundsatzprotokoll ergibt sich, dass die Grundstücke in B. grundsätzlich gut arrondiert und erschlossen seien, da zwischen 1962 und 1990 bereits eine Feldregulierung stattgefunden habe. Andererseits ist dem Grundsatzprotokoll zu entnehmen, dass der Fokus bei der vorliegenden Gesamtmelioration auf den sanierungsbedürftigen Infrastrukturobjekten (Zufahrtsstrassen zu landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, Drainagen, Ausdolung von eingedolten Bächen sowie Rutschhangsanierungen) liege. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Zweck. Mit einer Gesamtmelioration können nämlich diverse Zwecke gemäss § 25 Abs. 2 LG BL verfolgt werden, unter anderem die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, eine Verbesserung der Betriebsgrundlagen, die Verwirklichung raumplanerischer Ziele oder die Verwirklichung öffentlicher Werke (vgl. bereits E. 7.1 hiervor). Daraus erhellt, dass eine Strassennetzsanierung ohne weiteres unter die Zwecke einer Gesamtmelioration subsumiert werden kann. Darüber hinaus beabsichtigt die Gemeinde nicht nur eine Strassennetzsanierung. Mit der vorliegenden Gesamtmelioration sollen insbesondere Strassen-, Zufahrts- und Wegsanierungen sowie Massnahmen betreffend Drainagesysteme ermöglicht werden. Weiter sollen mit der Gesamtmelioration ökologische Massnahmen wie Ausdolung von Bächen inklusive Ausscheidung von Bachparzellen und Projekte zur Sicherung der Wasserversorgung sowie Rutschhangsanierungen umgesetzt werden. Bei alledem handelt es sich augenscheinlich um zulässige Zwecke einer Gesamtmelioration im Sinne von § 25 Abs. 2 LG BL. Daran würde auch ein allfälliger einwandfreier Zustand von Drainagen auf den betroffenen Grundstücken nichts ändern, denn mit einer Gesamtmelioration sollen Massnahmen am gesamten Drainagesystem ermöglicht werden, weshalb eine isolierte Betrachtung einzelner Parzellen zu kurz greift. Zudem ist es im Interesse der Gesamtmelioration unter Umständen nicht zu vermeiden und damit zulässig, dass zum Teil auch Parzellen miteinbezogen werden, die für sich betrachtet nicht unbedingt einer Umlegung bedürften, sei es, weil den betroffenen Grundeigentümern durch allfällige Massnahmen gar kein eigener direkter Vorteil entsteht, weil die Massnahmen von ihnen unerwünscht sind oder weil an den betroffenen Parzellen gar keine Massnahmen erforderlich sind (KGE VV vom 10. Dezember 2008 [810 08 226/252, 810 08 230/253] E. 4.3; vgl. zu § 12 BoV BL E. 7.1 hiervor). Dass die letzte Gesamtmelioration 1990 stattgefunden hat, macht das vorliegende Gesamtmeliorations-Vorhaben im Übrigen ebenfalls nicht unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Gesamtmelioration nicht an (Sperr-) Fristen gebunden ist. Zudem ergibt sich aus der heute bald elfjährigen Vorstudie, dass die umfangreichen Infrastrukturanlagen, insbesondere Wege, landwirtschaftliche Entwässerungsanlagen, Gewässer, Wasser- und Abwasserversorgung in unterschiedlichem Ausmass sanierungsbedürftig sind und in der Gemeinde erhebliche Naturgefahren, namentlich durch Wasser- , Rutsch- und Sturzprozesse bestehen. Dabei handelt es sich um verschiedene und aktuelle Problemfelder, welche geradezu typischerweise im Rahmen einer Gesamtmelioration gelöst werden können. 8.4.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass Art, Lage, Nutzung und alle weiteren massgeblichen Eigenschaften seiner streitbetroffenen Parzellen auf jeden Fall nicht eindeutig für deren Aufnahme in den Perimeter der Gesamtmelioration sprächen. 8.4.2 Mit Blick auf die in § 25 Abs. 2 LG BL geregelten Zwecke einer Gesamtmelioration ist das Beizugsgebiet gemäss § 12 Abs. 2 BoV auf natürliche und wirtschaftliche Zusammenhänge sowie auf die raumplanerischen, landwirtschaftlichen und ökologischen Verhältnisse auszurichten. Daraus erhellt, dass es keinen Grundsatz gibt, wonach bei der Festsetzung eines Perimeters für eine Gesamtmelioration sämtliche Flächen einer Gemeinde oder eines Gemeindegebiets zu berücksichtigen wären. Vielmehr wird der zuständigen Fachbehörde bei der Festsetzung des Perimeters und beim damit verbundenen Einbezug von Parzellen in den Perimeter ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt. 8.4.3.1 Gemäss dem Grundsatzprotokoll sollte das Beizugsgebiet sinnvolle technische und eigentumsrelevante Lösungen für bauliche Projekte ermöglichen. Das Beizugsgebiet wurde möglichst so festgelegt, dass alle Grundeigentümer gleichbehandelt werden. Das Grundsatzprotokoll zeigt die Kriterien bei der Festlegung des Beizugsgebietes auf. Für den interessierten Grundeigentümer soll ersichtlich sein, warum seine Parzelle inneroder ausserhalb des Beizugsgebietes zu liegen kommt. Die für die Festlegung des Perimeters massgebenden Kriterien waren:
- Landwirtschaftsgebiet: Es wurde nicht das gesamte Gemeindegebiet einbezogen, sondern nur das zu verbessernde Gebiet. Grundsätzlich wurde das gesamte landwirtschaftlich genutzte Gebiet einbezogen, um allfällige Strukturmassnahmen, lokale Arrondierungen, Bau und Sanierung von Infrastrukturanlagen, Sanierung von Entwässerungen, Ausdolungen von Bächen inklusive Ausscheidung von Bachparzellen und Projekte zur Sicherung der Wasserversorgung zu ermöglichen. Nicht einbezogen wurden insbesondere der Autobahnbereich sowie bereits einzelne gut arrondierte und erschlossene Grundstücke.
- Abgrenzung zum Wald: Wald wurde grundsätzlich dort einbezogen, wo eine Arrondierung des Grundeigentums angezeigt ist oder wo zu sanierende Landwirtschaftswege oder Entwässerungsleitungen durch den Wald führen. Jedoch sollten möglichst wenig Teilperimeter entstehen. Dies hat zur Folge, dass Waldbereiche innerhalb von landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Perimeter einbezogen wurden. Dort, wo ein Strassen- / Weggrundstück den Wald von Landwirtschaftsgebiet trennt, wurde der Perimeter auf die Grundstücksgrenze gelegt. Bei den restlichen Waldrändern wurde eine technische Abgrenzung mit virtuellen fixen Punktkoordinaten gewählt. Somit bleibt ein Handlungsspielraum bestehen für nötige Anpassungen in den Übergangsbereichen von Flur zu Wald.
- Abgrenzung zum Baugebiet: Die Abgrenzung zum Baugebiet richtet sich generell nach dem Verlauf der Bauzonengrenze gemäss gültigem Zonenplan Siedlung. Baugebietsparzellen wurden in der Regel nicht in das Beizugsgebiet aufgenommen. Bei unzweckmässigem Verlauf der Zonengrenze oder wo Grundstücke durch die Zonengrenze zerschnitten werden, erfolgte die Zuweisung in Abhängigkeit des landwirtschaftlichen Arrondierungsbedarfs (Parzellengrösse, Verteilung Baugebiet/Kulturland, Zweckmässigkeit Zonengrenze) und der effektiven Arrondierungsmöglichkeiten.
- Weitere Ausnahmen: Weiter wurden im Grundsatzprotokoll für die Gebiete E. , F. , G. und für das Siedlungsgebiet Dorf Ausnahmen vorgesehen. 8.4.3.2 Bei den hiervor beschriebenen und im Grundsatzprotokoll definierten Abgrenzungs- und Einteilungsmerkmalen zur Festsetzung des Beizugsperimeters handelt es sich nach dem Gesagten und mit Blick auf die erwähnten Rechtsgrundlagen um zulässige, sachliche, schlüssige und nachvollziehbare Sachkriterien. 8.4.4 Zu prüfen ist weiter, ob die zuständige Fachbehörde den Einbezug der Parzellen der Beschwerdeführer in den Beizugsperimeter nach den im Grundsatzprotokoll definierten Kriterien vorgenommen hat. Die Parzellen Nrn. 1588, 1589 und 1633 sind ausnahmslos landwirtschaftlich genutzt und somit dem Landwirtschaftsgebiet zuzuordnen. Der Wald auf den Parzellen Nrn. 1588 und 1589 wurde einbezogen, um die Entstehung eines Teilperimeters innerhalb von landwirtschaftlich genutzten Flächen zu vermeiden. Weiter befinden sich auf sämtlichen Parzellen Drainageflächen und -leitungen und alle Parzellen grenzen an Gemeindestrassen (Parzelle Nrn. 1588 und 1589 an Nr. 1590; Parzelle Nr. 1633 an Nr. 1502), wobei die Sanierung von Gemeindestrassen und Entwässerungen zu den erklärten Zielen der Gesamtmelioration gehören. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Einbezug der Parzellen des Beschwerdeführers in den Perimeter rechtmässig nach den im Grundsatzprotokoll definierten und nicht zu beanstandenden Kriterien erfolgt ist. Eine Entlassung der streitgegenständlichen Parzellen aus dem Perimeter hätte umgekehrt zur Folge, dass diese ohne sachlichen Grund ungleich zu anderen umliegenden und ebenfalls einbezogenen Parzellen behandelt würden. Aus dem Plan Beizugsgebiet wird weiter ersichtlich, dass bei der Ausscheidung der Parzellen des Beschwerdeführers grössere Lücken beziehungsweise Unterbrüche (sog. Ausfransung des Perimeters) entstehen würden, welche die optimale Zweckerreichung des Unternehmens im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 BoV vereiteln würden. Weil die vorliegend streitigen Parzellen die Voraussetzungen gemäss den im Grundsatzprotokoll definierten Sachkriterien auch für sich selber betrachtet ohne Zweifel erfüllen, wurden sie zu Recht in den Beizugsperimeter der Gesamtmelioration aufgenommen. 8.5.1 Mit der vorliegenden Gesamtmelioration wird vor allem die Sanierung der Infrastruktur (insb. Strassen und Entwässerung) anvisiert. Ausserdem sollen ökologische Massnahmen wie Ausdolung von Bächen inklusive Ausscheidung von Bachparzellen und Projekte zur Sicherung der Wasserversorgung sowie Rutschhangsanierungen ermöglicht werden. Dementsprechend ist der Perimeter für die Gesamtmelioration so festzulegen, dass die anvisierten Massnahmen bestmöglich durchgeführt werden können. Der Einbezug der Parzellen des Beschwerdeführers in den Perimeter ist mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten und die Ziele der Gesamtmelioration denn auch erforderlich. Der Umstand, dass diese Ziele auch anders erreicht werden könnten, begründet im Rahmen der Perimeterbeschwerde keine fehlende Eignung des Einbezugs der streitgegenständlichen Parzellen in den Beizugsperimeter der Gesamtmelioration. Vielmehr ist aus den Verfahrensakten ersichtlich, weshalb eine Gesamtmelioration einzelbetrieblichen oder gemeinschaftlichen Einzelmassnahmen grundsätzlich überlegen ist. 8.5.2 Mit ihrem gesamtheitlichen Ansatz ist eine Gesamtmelioration mittel- und langfristig zudem am nachhaltigsten und hat aufgrund der beträchtlichen Kostenübernahme durch Bund, Kanton und Gemeinde den geringsten Kostenanteil der Nutzniesser zur Folge. Es besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung der Gesamtmelioration und somit auch am Einbezug der strittigen Parzellen in den Perimeter. Weshalb ausgerechnet die Parzellen des Beschwerdeführers als begründete Ausnahmen nicht Bestandteil des Perimeters sein sollen, ist aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht ersichtlich. Abgesehen davon steht es noch nicht einmal fest, ob beziehungsweise welche konkreten Massnahmen im Rahmen der Gesamtmelioration auf den Parzellen des Beschwerdeführers künftig durchgeführt würden. Das öffentliche Interesse am Einbezug der streitgegenständlichen Parzellen in den Perimeter überwiegt deshalb das private Interesse des Beschwerdeführers an deren Ausscheidung aus dem Beizugsperimeter deutlich. Damit erweist sich der Perimetereinbezug als zumutbar, womit sich der Einbezug der Parzellen des Beschwerdeführers in den Beizugsperimeter auch als verhältnismässig erweist. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, weil andere von ihm aufgeführte Parzellen nicht in den Perimeter aufgenommen worden seien, obwohl sie ebenfalls hätten einbezogen werden müssen. 9.2 Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nur auf eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes berufen kann, um eine Ausscheidung seiner eigenen Parzellen aus dem Perimeter zu erreichen, nicht aber, um den Einbezug weiterer Parzellen Dritter in den Perimeter zu erzwingen. Für Letzteres fehlt ihm die Beschwerdelegitimation (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.6.4; vgl. auch E. 5.2 hiervor). 9.3 Das Institut der Landumlegung (auch: landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen, Baulandumlegungen, Meliorationen) wird nach einer sich immer mehr durchsetzenden globalen Betrachtungsweise der Nutzungsplanung zugeordnet (BGE 105 Ia 326 E. 2c; Eloi Jeannerat , in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Rz. 5 zu Art. 20). Der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung hat im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung. Parzellen ähnlicher Lage und Art können daher unter Vorbehalt des Willkürverbotes völlig verschieden behandelt werden (BGE 121 I 245 E. 6 bb; BGE 105 Ia 326 E. 2c; BGE 103 Ia 257 E. 4). Die Grenze des dem Planungsträger zugebilligten Planungsermessens wird erst dann überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen (die festgestellte Ungleichbehandlung muss mit anderen Worten ausgedrückt offensichtlich oder gar stossend sein; vgl. Jeannerat , a.a.O., Rz. 46 zu Art. 20). Verfassungsrechtlich unhaltbar ist die Perimeterfestlegung dann, wenn sie sachlich nicht mehr haltbar ist (KGE VV vom 10. Dezember 2008 [810 08 226/252, 810 08 230/253] E. 3). Dies muss erst recht dann gelten, wenn es wie im vorliegenden Fall, gar nicht um eigentliche Neuzuteilungen, sondern erst um den Einbezug der fraglichen Parzellen in den Beizugsperimeter der Gesamtmelioration (d.h. um die Perimeterfestlegung) geht. Entsprechend verfügt die zuständige Fachbehörde beim Einbezug von Parzellen in den Beizugsperimeter einer Gesamtmelioration über einen erheblichen Ermessensspielraum. 9.4.1 Zu den einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Parzellen ist das Nachfolgende zu sagen (vgl. auch Rz. 29 ff. der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 13. Mai 2024): 9.4.2 Für die Parzellen Nrn. 1264, 1266 und 1267 liegen im Gegensatz zu den Parzellen des Beschwerdeführers bereits rechtskräftige Nichteinbezugs-Entscheide vor, so dass für die vorliegende Beurteilung nicht weiter darauf einzugehen ist. 9.4.3 Auf den Parzellen Nrn. 1555, 1565, 1230, 1278, 1259, 1260, 1276, 1461, 1489, 1531, 1564 und 1687 befinden sich keine Drainagen- und Drainageflächen und keine der erwähnten Parzellen liegt an einer Drainageleitung. Somit sind diese Parzellen für eine Sanierung von Entwässerungsanlagen von vornherein ohne Bedeutung. 9.4.4 Die Parzellen Nrn. 1259, 1260, 1461, 1531, 1564 und 1687 liegen an der Autobahn, wobei der Autobahnbereich gemäss Grundsatzprotokoll bei der Festsetzung des Perimeters ausgeklammert wurde. 9.4.5 In Bezug auf eine allfällige Strassensanierung ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer genannten und nicht in den Perimeter einbezogenen Parzellen, mit Ausnahme von Parzelle Nr. 1489, ebenfalls an Strassenparzellen angrenzen. Allerdings handelt es sich bei den angrenzenden Strassenparzellen – anders als im Fall des Beschwerdeführers – entweder um Kantons- und / oder Bundesstrassen oder die angrenzenden Gemeindestrassen befinden sich, mit unwesentlichen und begründeten Ausnahmen, im Perimeter: So grenzt die Parzelle Nr. 1555 an eine Kantonsstrasse (Nr. 1554) und an eine Gemeindestrasse (Nr. 1556), wobei sich Letztere im Perimeter befindet. Die Parzelle Nr. 1565 grenzt an zwei Gemeindestrassen (Nr. 1571 und 1593), die sich beide im Perimeter befinden. Die Parzellen Nr. 1230 und 1278 grenzen an eine Gemeindestrasse (Nr. 1057). Diese befindet sich jedoch zum Grossteil im Siedlungsgebiet, das nicht Gegenstand des Perimeters ist. Die Parzelle Nr. 1259 grenzt an eine Kantons- und an eine Bundesstrasse (Nr. 1256 und 1258). Die Parzelle Nr. 1260 grenzt an eine Kantonsstrasse (Nr. 1256). Die Parzelle Nr. 1276 grenzt an drei Gemeindestrassen (Nr. 1303, 1299 und 1296), die sich, bis auf einen kleinen Teil der Strassenparzelle Nr. 1296, im Perimeter befinden. Die Parzelle Nr. 1461 grenzt an eine Bundesstrasse (Nr. 1460) sowie an zwei Gemeindestrassen (Nr. 1462 und 1116), die sich beide im Perimeter befinden. Die Parzelle Nr. 1531 grenzt an eine Kantons- und an eine Bundesstrasse (Nr. 1689 und 1562). Die Parzelle Nr. 1564 grenzt an eine Kantons- und Bundesstrasse (Nr. 1689 und 1562) sowie an eine Gemeindestrasse (Nr. 1028), die das Landwirtschaftsvom Siedlungsgebiet abgrenzt. Letzteres ist jedoch nicht Gegenstand des Perimeters. Die Parzelle Nr. 1687 grenzt an eine Kantons- und an eine Bundesstrasse (Nr. 1255 und 1258). 9.4.6 Unter diesen Umständen ist augenscheinlich, dass auf den Parzellen des Beschwerdeführers und auf den anderen von ihm genannten Parzellen gleich unter mehreren Aspekten nicht die gleichen Gegebenheiten vorherrschen. Nach dem Gesagten kann deshalb zumindest von einer deutlich unsorgfältigen Interessenabwägung, die zu einem sachlich nicht vertretbaren beziehungsweise haltbaren Ergebnis im vorbeschriebenen Sinne und damit gleichzeitig zu einem rechtsfehlerhaft ausgeübten Planungsermessen geführt hätte, keine Rede sein. 10. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist unter keinem Rügepunkt zu beanstanden und deshalb rechtmässig, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 11. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber